Grundlegendes
Im Gegensatz zu anderen Ländern regelt das TVTG nicht die Technologie selbst oder einzelne Anwendungen davon. Das Gesetz bietet einen breiten, technologie-neutralen Ansatz zur Regulierung der gesamten Token-Ökonomie.
Das TVTG bezweckt den Schutz der Nutzer sowie die Sicherung des Vertrauens in den digitalen Rechtsverkehr. Es beschreibt die Rechte und Pflichten von Dienstleistern, die Tätigkeiten auf VT-Systemen erbringen. Das TVTG denkt nicht nur an rein digitale Vermögenswerte (wie BTC) sondern auch an die Tokenisierung von analogen Vermögenswerten und schafft dabei online und offline Rechtssicherheit. Die Digitalisierung erfordert, dass wir nicht nur Informationen sondern auch Werte digital abbilden und übertragen können.
Token und Token-Ökonomie
Die Token-Ökonomie ist ein Begriff für eine digitale Wirtschaft, in der die Blockchain-Technologie, resp. der Token, als Basis für die effiziente Übertragung von Rechten und Vermögenswerten genutzt wird. Die Blockchain-Technologie ermöglicht die direkte Interaktion zwischen den Personen mit diesen Token, ohne dass es dafür einen Vermittler oder Zwischenhändler benötigt. Der Versand digitaler Werte über das Internet ist daher so kostengünstig und einfach wie der Versand einer E-Mail geworden.
Das TVTG führt mit dem sogenannten Token ein neues Rechtsobjekt ein. Mit dem Token können Rechte der «realen» Welt auf VT-Systemen repräsentiert werden. Ein Token ist somit die digitale Abbildung einer Information auf einem VT-System, die Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person, Rechte an Sachen oder andere Rechte repräsentieren kann und einem oder mehreren VT-Identifikatoren zugeordnet wird. Das TVTG regelt also die Besitz-, Eigentums- und Verfügungsrechte über Token auf VT-Systemen.
Inhalte des TVTG
Das Gesetz enthält eingangs eine Reihe von Begriffsbestimmungen zu den einzelnen Elementen und Rollen. Es regelt die Verfügung über Token, d.h. die Verfügungsgewalt (Besitz), die Verfügungsberechtigung (Eigentum) und die Delegation an Dienstleister, wie beispielsweise die Verwahrung von Token durch einen Dienstleister.
Zudem enthält das TVTG die Anforderungen und Registrierungsvoraussetzungen (z.B. Zuverlässigkeit Art. 14, fachliche Eignung Art. 15, Mindestkapitalanforderungen Art. 16), die an VT-Dienstleister gestellt werden. Welche Basis-Information bei der Emission von Token vorab veröffentlicht werden müssen (Art. 30ff) ist ebenso Gegenstand des Gesetzes, wie die Normierung einer Registrierungspflicht für alle VT-Dienstleister (Art 12, zum Registrierungsverfahren siehe Art. 18ff). Ausserdem unterstellt das TVTG die VT-Dienstleister der Aufsichtspflicht der FMA (Art. 39) und regelt die Strafbestimmungen (Art. 47ff).